Für Fachkräfte im Gesundheitswesen stellt sich dabei häufig die Frage, wie Schweigepflicht und Datenschutz mit dem Auftrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einklang gebracht werden können. Die gesetzlichen Regelungen schaffen hierfür Handlungssicherheit: Sie ermöglichen fachliche Beratung und die Weitergabe erforderlicher Informationen an das Jugendamt, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen (§ 4 KKG, § 8b SGB VIII).
Das Jugendamt hat die Aufgabe, mögliche Gefährdungen einzuschätzen, geeignete Hilfen anzubieten und den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen (§ 8a SGB VIII). Bei dringender Gefahr kann es ein Kind oder einen Jugendlichen vorläufig in Obhut nehmen (§ 42 SGB VIII). Weitergehende oder dauerhafte Eingriffe in die elterliche Sorge können jedoch nicht vom Jugendamt allein angeordnet werden. Reichen die Maßnahmen des Jugendamtes nicht aus oder widersprechen die Personensorgeberechtigten den erforderlichen Schutzmaßnahmen, entscheidet das Familiengericht über das weitere Vorgehen (§ 1666 BGB).