Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen

Der Kinderschutz bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Elternrecht, staatlichem Schutzauftrag, Schweigepflicht und Datenschutz. Eltern haben das Recht und die Pflicht, für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Zugleich ist der Staat verpflichtet, Kinder und Jugendliche zu schützen, wenn ihr Wohl gefährdet ist.

Für Fachkräfte im Gesundheitswesen stellt sich dabei häufig die Frage, wie Schweigepflicht und Datenschutz mit dem Auftrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einklang gebracht werden können. Die gesetzlichen Regelungen schaffen hierfür Handlungssicherheit: Sie ermöglichen fachliche Beratung und die Weitergabe erforderlicher Informationen an das Jugendamt, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen (§ 4 KKG, § 8b SGB VIII).

Das Jugendamt hat die Aufgabe, mögliche Gefährdungen einzuschätzen, geeignete Hilfen anzubieten und den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen (§ 8a SGB VIII). Bei dringender Gefahr kann es ein Kind oder einen Jugendlichen vorläufig in Obhut nehmen (§ 42 SGB VIII). Weitergehende oder dauerhafte Eingriffe in die elterliche Sorge können jedoch nicht vom Jugendamt allein angeordnet werden. Reichen die Maßnahmen des Jugendamtes nicht aus oder widersprechen die Personensorgeberechtigten den erforderlichen Schutzmaßnahmen, entscheidet das Familiengericht über das weitere Vorgehen (§ 1666 BGB).

Zentrale Rechtsgrundlagen

Schutzkonzepte für Kinder und Jugendliche in medizinischen Einrichtungen (GbA), mehr dazu unter Institutionelle Schutzkonzepte .

Kitteltaschenkarte : Rechtliche Aspekte im Medizinischen Kinderschutz

Aufgaben der beteiligten Institutionen

Gesundheitswesen

  • Erkennen von Anhaltspunkten für eine mögliche Kindeswohlgefährdung
  • Einschätzung des Gefährdungsrisikos
  • Hinzuziehung fachlicher Beratung (§ 4 KKG, § 8b SGB VIII)
  • Informationsweitergabe an das Jugendamt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen

Gesundheitswesen: erkennen, einschätzen, informieren.

Jugendamt

  • Gefährdungseinschätzung (§ 8a SGB VIII)
  • Angebot geeigneter Hilfen zur Erziehung
  • Einleitung notwendiger Schutzmaßnahmen
  • Vorläufige Inobhutnahme bei dringender Gefahr (§ 42 SGB VIII)
  • Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten und Beteiligung des Familiengerichts, wenn weitergehende Maßnahmen erforderlich sind

Jugendamt: prüfen, helfen, schützen.

Familiengericht

  • Anordnung der erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB)
  • Entscheidung über Eingriffe in die elterliche Sorge, wenn der Schutz des Kindes anders nicht gewährleistet werden kann
  • Anordnung von Maßnahmen wie Auflagen, Teilentzug der elterlichen Sorge oder Fremdunterbringung

Familiengericht: entscheiden und anordnen.

Informationsweitergabe und Handlungsbefugnisse

Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung dürfen Berufsgeheimnistragende eine fachliche Beratung zur Gefährdungseinschätzung in Anspruch nehmen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen erforderliche Informationen an das Jugendamt weitergeben. Dabei sind die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Wichtig: Datenschutz und Kinderschutz sind keine Gegensätze. Die gesetzlichen Regelungen ermöglichen Fachkräften, Kinder wirksam zu schützen und zugleich die Rechte der betroffenen Familien sowie den Schutz personenbezogener Daten zu wahren.

Eine aktuelle und umfangreiche Zusammenstellung gesetzlicher Grundlagen für medizinisches Fachpersonal stellt die DG KiM in ihrer Richtlinie dar: Leitfaden

 

Klassifikation Langzeitfolgen